Pflege Bahr steht für eine gesetzlich geförderte Pflegezusatzversicherung, die freiwillig abgeschlossen werden kann. Seit 01. Januar 2013 kann der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung staatlich gefördert werden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Kriterien erfüllt werden. Die Pflegezusatzversicherung muss so abgeschlossen werden, dass das monatliche Pflegegeld bei Pflegestufe III 600 Euro nicht unterschreiten darf. Bei Pflegestufe II dürfen 30 Prozent des vereinbarten Pflegemonatsgeldes nicht unterschritten werden, bei Pflegestufe I müssen mindestens 20 Prozent der vereinbarten ausgezahlt werden und bei Pflegestufe 0 mindesten 10 Prozent. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, lohnt es sich, dass man sich die nächsten Vertragsklauseln des Vertrages anschaut. Versicherungsverträge, die diese Mindestgeldleistungen nicht vertraglich absichern, können laut Pflege Bahr nicht staatlich gefördert werden. Um weiter Informationen zu diesem Thema zu erhalten, klicken Sie bitte hier
Eine Pflegezusatzversicherung, die nach den Vorgaben der Pflege Bahr staatlich gefördert wird, muss sofort mit der Zahlung des vereinbarten Pflegemonatsgeldes beginnen, wenn die Pflegebedürftigkeit vom medizinischen Dienst festgestellt wurde. Je nachdem, wann der Vertrag der privaten Pflegeversicherung abgeschlossen, sind laut Pflege Bahr Wartezeiten bis zu 5 Jahren erlaubt. Im Versicherungsvertrag muss eine Klausel enthalten sein, dass dem Versicherungsnehmer eine Vertragsruhezeit von 3 Jahren zugebilligt wird, wenn dessen Hilfsbedürftigkeit (Krankheit, Arbeitslosigkeit) nach dem 12. oder 2. Sozialgesetzbuch festgestellt werden konnte. Damit eine Pflegezusatzversicherung nach den Regularien von Pflege Bahr müssen die jährlichen Versicherungsbeiträge mindestens 120 Euro betragen.
Wann kann die Pflege Bahr Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden?
Eine Pflegezusatzversicherung, die nach den Regularien der Pflege Bahr staatlich gefördert wird, kann von jedem Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung abgeschlossen werden. Bedingung ist allerdings, dass noch keine Leistungen aus der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen werden oder wurden. Somit können aber auch Versicherte einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung auch noch dann eine Pflege Bahr Pflegezusatzversicherung abschließen, wenn zwar bereits Pflegestufe vom medizinischen Dienst festgestellt wurde und Leistungen beantragt wurden, diese aber noch nicht zur Auszahlung kamen. In diesem Fall würden dann die Leistungszahlungen der Pflegezusatzversicherung erst nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit (maximal 5 Jahre) beginnen. Wer eine private Pflegezusatzversicherung abschließen möchte, muss mithilfe seiner Versicherung eine persönliche Zulagennummer beantragen, damit die staatlichen Förderungen zur Auszahlung kommen.
Was kann den Fortbestand einer Pflege Bahr Pflegezusatzversicherung einschränken?
Eine Pflegezusatzversicherung nach Pflege Bahr endet dann, wenn der Versicherte auch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten 3-jährigen Ruhephase bei festgestellter Hilfsbedürftigkeit nicht in der Lage ist, die monatlichen Beiträge, wieder zahlen zu können. Der bis dahin erworbene Leistungsanspruch erlischt und verfällt unwiederbringlich. Bei Versicherten, die die Wartefrist von maximal 5 Jahren schon überschritten haben, und die sich dann in der Ruhephase befinden, können Leistungen erhalten, wenn sie innerhalb der Ruhephase die Anerkennung einer Pflegestufe vom medizinischen Dienst erhalten.
Wer seinen Wohnsitz während der laufenden Versicherungsphase ins Ausland verlegt, kann seinen Versicherungsschutz behalten, wenn der neue Wohnsitz innerhalb der EU liegt und die Zugehörigkeit zur bisherigen gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung weiter besteht. Sobald der Wohnsitz in Länder außerhalb der EU verlegt wird, kann der Versicherte einer staatlich geförderten Pflegezusatzversicherung diese in eine Anwartschaftsversicherung umstellen. Passiert dies nicht, dann gilt der Vertrag mit der privaten Pflegezusatzversicherung als beendet, sobald der Wohnsitz innerhalb Deutschlands aufgegeben, und in ein Nicht-EU-Land verlegt wird.